Der Selbstbehalt bei Unterhaltsverpflichtungen
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Recht

Der Selbstbehalt bei Unterhaltsverpflichtungen

Grundsätzlich gilt, dass Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel, nicht Geschwister) verpflichtet sind, einander Unterhalt zu zahlen. Entsteht der zusätzliche Bedarf zum Beispiel durch Umzug in eine Senioreneinrichtung, prüft der Leistungsträger sofort die Leistungsfähigkeit der erwachsenen Kinder. Dem unterhaltspflichtigen Kind ob­liegt es dann nachzuweisen, dass das vorhandene Einkommen nur zur Deckung der eigenen Bedürfnisse ausreicht. Dabei spielen die sogenannten Selbstbehalte (orientiert sich am notwendigen oder angemessenen Eigenbedarf) eine ganz entscheidende Rolle. Der Selbstbehalt ist dasjenige, was einem berufstätigen Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen in jedem Fall verbleiben muss.

Im Zuge der Anpassung der Düsseldorfer Unterhaltstabelle zum 1. Januar 2017 wurden auch die Selbstbehalte nach oben korrigiert: So müssen dem erwerbstätigen Erwachsenen gegenüber seinem bedürftigen Elternteil und Enkelkind mindestens 1800 Euro monatlich Nettoeinkommen verblei­ben. Der notwendige Eigenbedarf gegen­über dem volljährigen in Ausbildung oder Studium befindlichen Kind beträgt derzeit 1300 Euro. Der Familiensockelselbstbehalt beträgt aktuell 3240 Euro. Eine Erhöhung dieser Selbstbehalte ist dann möglich, wenn die laufenden – nach­weisbaren – monatlichen Kos­ten höher sind.

Auch Kosten für Kredite können zu einer Erhöhung der Selbstbehalte führen. Es kann sich unter Umstän­den rechnen, die notwendige Reparatur am Eigenheim oder das neue Auto nicht aus Rücklagen, sondern über Kredite zu finanzieren. (Birgitta Wasser)

Wasser, Birgitta
Rechtsanwältin
Hauptstraße 71
51503 Rösrath
02205 87706
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