Wintersteuerpflicht
· Anzeige

Recht

Wintersteuerpflicht

Die meisten Städte und Gemeinden haben die Räum- und Streupflicht durch kommunale Satzung auf die Grundstückseigentümer übertragen. Konkret muss der Grundstückseigentümer dafür sorgen, dass rechtzeitig vor der morgendlichen  Hauptverkehrszeit die Bürgersteige vor dem Haus und die Zuwegungen zum Haus geräumt und gestreut sind. Bei vermieteten Objekten kommt es darauf an, ob der Vermieter diese Verkehrssicherungspflicht durch Mietvertrag den Mietern auferlegt hat. Dazu reicht es auch aus, wenn im Mietvertrag auf die geltende und im Objekt aushängende Hausordnung Bezug genommen wird. Eine gesetzliche Regel, dass immer der Mieter der Erdgeschosswohnung diese Pflicht zu tragen hat, gibt es jedenfalls nicht.

Die Räum- und Streupflicht beginnt werktags um sieben Uhr, an Sonn- und Feiertagen um neun Uhr und endet um 20 Uhr. In öffentlichen Lagen mit spätem Publikumsverkehr kann die Verpflichtung auch über die genannten Zeiten hinaus bestehen.

Bei starkem Schneefall muss häufiger geräumt werden. Bei Eis und Eisregen ist das Eis nach dem Ende des Regens aufzubrechen und zu beseitigen. Bei Ende der Schnee- und Eisperiode hat der Vermieter für die Beseitigung des Streugutes von den Bürgersteigen Sorge zu tragen. Wichtig: Auch wenn der Vermieter die Streu- und Räumpflicht auf seine Mieter übertragen hat, bleibt seine  Verpflichtung, die ordnungsgemäße Ausführung durch den Mieter regelmäßig zum Beispiel durch Stichproben zu überwachen. Er haftet gegenüber dem Geschädigten nur dann nicht, wenn er beweisen kann, dass er seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist. Im Einzelfall kann das schwierig werden. Birgitta Wasser

Wasser, Birgitta
Rechtsanwältin
Hauptstraße 71
51503 Rösrath
02205 87706
Website Karte