Des einen Freud ist des anderen Leid
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Nachbarschaftsrecht

Des einen Freud ist des anderen Leid

Der Gesetzgeber hat es im Ergebnis den Gerichten überlassen, über Recht und Ordnung zu entscheiden. Dies führt zu unüberschaubaren Einzelfallentscheidungen der örtlichen Gerichte. Als Faustregel gilt: In Wohngebieten mit typischer Einfamilienhausbebauung darf grundsätzlich zweimal pro Monat im am Entferntesten vom Nachbarn gelegenen Teil des Gartens in der Zeit zwischen 17 und 22 Uhr gegrillt und gefeiert werden. Bei sportlichen Großereignissen kann sogar bis zu viermal pro Jahr Grillen und Fernsehen im Garten mit Freunden erlaubt sein. Mieter in Mehrfamilienhäusern dagegen dürfen von April bis September in der Regel nur einmal pro Monat auf Balkon oder Terrasse grillen. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorher zu informieren. Vereinzelt wird sogar die Auffassung vertreten, der Mieter einer Mietwohnung dürfe auf dem Balkon keinen Holzkohlengrill benutzen.

Häufiger Streit entsteht durch die Benutzung von Rasenmäher, Rasentrimmer und Laubbläser. Hier gilt, dass der Betrieb dieser Geräte mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen täglich in der Zeit von sieben  bis 22 Uhr erlaubt ist.

Bei übermäßiger und wiederkehrender Beeinträchtigung der Nachbarn droht ein ordnungsbehördliches Bußgeld. Im Einzelfall kann auch der  Gang zu den Zivilgerichten angezeigt sein.

Als Grundsatz gilt: Das Maß aller Dinge ist der nachbarschaftliche Friede, das heißt Nachbarn dürfen weder gestört, noch beeinträchtigt werden. Birgitta Wasser

Wasser, Birgitta
Rechtsanwältin
Hauptstraße 71
51503 Rösrath
02205 87706
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