Geschenkt bleibt geschenkt ...?
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Ihr gutes Recht

Geschenkt bleibt geschenkt ...?

Für diese Fälle sieht der Gesetzgeber die Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung vor. Für die Beschenkten ist das in der Regel ein wirtschaftliches Desaster: Oft wurde über Jahre hinweg Zeit und Geld investiert. In dieser Situation gilt es, einen kühlen Kopf zu bewahren und zu prüfen, wie hoch überhaupt der unentgeltliche Anteil bei der Schenkung im Jahr 2002 war. Solange die Eigentumsübertragung im Jahr 2002 nicht gänzlich unentgeltlich war, besteht  eine realistische Chance, mit dem Sozialhilfeträger über die Ansprüche aus § 528 BGB zu verhandeln. Zu diesem Zweck muss der Kapitalwert des Wohnrechtes sowie der Pflegeverpflichtung bei Übertragung ermittelt werden. Der Jurist  ermittelt diesen Wert anhand des Bewertungsgesetzes, wobei das bei Übertragung im Jahr 2002 erreichte Lebensalter des Schenkers, der Jahresmietwert des Wohnrechtes und der Jahreswert der Pflegeverpflichtung die Berechnungsgrundlage bilden. Insgesamt lässt sich mit dieser Berechnung der Schenkungsanteil einer Eigentumsübertragung deutlich reduzieren. Die zeitliche Grenze des Rückforderungsanspruchs nach § 528 BGB liegt bei 10 Jahren vom Tage der Übertragung an gerechnet. Danach scheidet die Rückforderung aus.

Relevanz entfaltet diese Problematik im Übrigen auch im Pflichtteilsrecht, wo der unentgeltliche Teil einer bis zu 10 Jahre zurückliegenden Schenkung zwar nicht zur Rückforderung, aber zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch der  Pflichtteilsberechtigten führen kann. Birgitta Wasser

Wasser, Birgitta
Rechtsanwältin
Hauptstraße 71
51503 Rösrath
02205 87706
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