Unterhalt für Eltern und Enkel
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Recht

Unterhalt für Eltern und Enkel

Grundsätzlich gilt, dass Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel, nicht Geschwister) verpflichtet sind, einander bei Bedürftigkeit Unterhalt zu zahlen. Entsteht der zusätzliche Bedarf zum Beispiel durch Umzug in eine Senioreneinrichtung, prüft der Leistungsträger sofort die Leistungsfähigkeit der erwachsenen Kinder. Dem unterhaltspflichtigen Kind obliegt esdann nachzuweisen, dass das vorhandene Einkommen nur zur Deckung der eigenen Bedürfnisse ausreicht. Dabei spielen die sogenannten Selbstbehalte eine ganz entscheidende Rolle: Der Selbstbehalt ist dasjenige, was einem berufstätigen Unterhaltspflichtigen (so nennt man den, der den Unterhalt zahlen muss) von seinem Einkommen verbleiben muss.

Die Höhe des Selbstbehalts ist vom Grad der Verwandtschaft abhängig. So müssen dem erwerbstätigen Erwachsenen gegenüber seinem volljährigen Kind mindestens 1100 Euro Einkommen verbleiben. Gegenüber den eigenen Eltern (Elternunterhalt) erhöht sich der Selbstbehalt auf 1400 Euro. Der Selbstbehalt von Großeltern gegenüber ihren Enkelkindern beträgt ebenfalls 1400 Euro. Eine Erhöhung dieser Selbstbehalte ist dann möglich, wenn die laufenden – nach-weisbaren – monatlichen Kosten höher sind. Auch Kosten für Kredite können zu einer Erhöhung der Selbstbehalte führen. Es kann sich unter Umständen rechnen, die notwendige Reparatur am Eigenheim oder das neue Auto nicht aus Rücklagen, sondern über Kredite zu finanzieren.

Birgitta Wasser

Wasser, Birgitta
Rechtsanwältin
Hauptstraße 71
51503 Rösrath
02205 87706
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