Was kann 2014 entsorgt werden?
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Steuer & Finanzen

Was kann 2014 entsorgt werden?

Privatpersonen können im Grundsatz alle Belege nach Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids vernichten. Die Bestandskraft tritt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides ein, solange kein Einspruch eingelegt wird. Darüber hinaus sind jedoch Rechnungen für Arbeiten und Dienstleistungen am Haus / Wohnung / Grundstück vom Mieter bzw. Hauseigentümer zwei Jahre aufzubewahren.

Eine Ausnahme hiervon gilt für Privatpersonen, die positive Einkünfte von mehr als EUR 500.000 erzielt haben. Diese müssen ihre Unterlagen sechs Jahre aufbewahren.

Unternehmer müssen bis auf wenige Ausnahmen ihre Belege zehn Jahre aufbewahren. Eine Ausnahme gilt zum Beispiel für Geschäftsbriefe, die nur sechs Jahre aufzubewahren sind. Zu beachten ist, dass die Jahresfrist mit Ablauf des Jahres der letzten Eintragung beginnt. Wird zum Beispiel die Bilanz 2013 im Mai 2014 aufgestellt, so beginnt die Zehnjahresfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2014.

Demnach können im Jahr 2014 innerhalb der Sechsjahresfrist Geschäftsbriefe, die bis spätestens zum 31.12.2007 empfangen oder versendet wurden, im Reißwolf verschwinden.

Innerhalb der Zehnjahresfrist können Jahresabschlüsse, Lageberichte, Inventare, die vor dem 01.01.2004 aufgestellt wurden, sowie Bücher und Aufzeichnungen, die ihre letzte Eintragung vor dem 01.01.2004 aufweisen, entsorgt werden.

Gleiches gilt auch, wenn die Buchführung, wie durch unsere Kanzlei, elektronisch erstellt wird, für digitale Unterlagen. Dabei ist zu beachten, dass die maschinelle Lesbarkeit innerhalb des Zehnjahreszeitraums gewährleistet ist.

Wir von der Runkel & Standfuß Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft beraten Sie in diesem Thema und allen weiteren Steuerfragen gerne. Sprechen Sie uns an. Dirk Runkel

Runkel & Standfuß
Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft
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