Die strafbefreiende Selbstanzeige
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Steuer

Die strafbefreiende Selbstanzeige

Doch was bedeutet eine Selbstanzeige? Das Gesetz sagt dazu, es müssen »die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachgeholt« werden. Das Finanzamt muss also ohne Nachforschungsaufwand in der Lage sein, die Steuer jetzt richtig festzusetzen. Dies betrifft nicht nur fehlende Angaben zu Kapitaleinkünften, sondern alle nicht (vollständig) erklärten Sachverhalte je Einkunftsart und Veranlagungszeitraum.

Neben der Vollständigkeit sind auch Fristen zu berücksichtigen. So gilt im Steuerrecht bei Steuerhinterziehung eine 10-jährige Verjährungsfrist, beginnend mit Ablauf des Jahres der Abgabe der Steuererklärung. Die Fristen des Steuerstrafrechts sind gesondert zu prüfen.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur möglich, solange die Tat nicht entdeckt ist. Derzeit gilt als Tatentdeckung unter anderem bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, es kann sogar auch schon das Vorliegen einer Kontrollmitteilung genügen. Die Selbstanzeige muss schriftlich – bestenfalls mit Nachweis/Rückschein – erfolgen. Sie ist dem »richtigen« Finanzamt, bei mehreren Beteiligten jedem Finanzamt bekannt zu geben. Natürlich muss die Nacherklärung vollständig sein. Im Zweifel über die Höhe der nicht erklärten Einkünfte ist eine Selbstanzeige in Stufen möglich. Dabei sind die »unklaren« Einkünfte sehr fundiert zu schätzen. Im Zweifel zugunsten der Finanzverwaltung.

Wir von der Runkel & Standfuß Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft beraten Sie in diesem Thema und allen weiteren Steuerfragen gerne. Sprechen Sie uns an. (Dirk Runkel)

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