Hybridfahrzeuge
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Umwelt schonen und Steuern sparen

Hybridfahrzeuge

Grundsätzlich ist bei Firmen- und Dienstfahrzeugen der private Nutzungsanteil zu besteuern. Vorbehaltlich der Fahrtenbuchmethode wird hierbei zumeist die pauschale Ermittlung des Nutzungswerts durch die sogenannte Einprozent-Regelung vorgenommen. Grundlage dafür ist der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs. Bei einem Fahrzeug mit einem Bruttolistenneupreis von 40000 Euro sind somit monatlich 400 Euro zu versteuern. Hinzu kommt die Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Anschaffungsjahr/Jahr der Erstzulassung Minderungsbetrag in Euro/kWh der Batteriekapazität Höchstbetrag in Euro
2013 und früher 500 10000
2014 450 9500
2015 400 9000
2016 350 8500
2017 300 8000
2018 250 7500
2019 200 7000
2020 150 6500
2021 100 6000
2022 50 5500

Schafft man sich als Firmen- oder Dienstfahrzeug ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug an, so ist der Bruttolistenneupreis unter der Beachtung von Höchstgrenzen um einen bestimmten Betrag je kWh zu mindern. In 2014 zum Beispiel um 450 Euro je kWh (weitere Jahre siehe Tabelle). Bei einem Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenneupreis von 40000 Euro und einer Batteriekapazität von 16,3 kWh ist somit der Bruttolistenneupreis im Jahr 2014 um 7335 Euro (16,3 kWh x 450 Euro) zu mindern. Damit sind nur noch 32600 Euro (auf volle hundert abgerundet) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und monatlich 326 Euro zu versteuern. Bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils anhand der Fahrtenbuchmethode mindert sich der Kostenanteil der Abschreibung entsprechend.

Wir von der Runkel & Standfuß Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft beraten Sie in diesem Thema und allen weiteren Steuerfragen gerne. Sprechen Sie uns an. Dirk Runkel

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