Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
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Recht

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten: die Erteilung einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung. Diese müssen Sie so rechtzeitig errichten, dass diese Erklärung von Urteilsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit getragen ist. Der Betreuungsbedarf kann im Übrigen bereits durch einen Fahrrad- oder Verkehrsunfall, einen Schlaganfall oder infolge einer einfachen Operation entstehen. Für die Bevollmächtigung kommen Ehegatten, Kinder oder auch dritte Vertrauenspersonen in Betracht. Sowohl die Vorsorgevollmacht als auch die Betreuungsverfügung greifen erst bei schwerer körperlicher Krankheit und bei fortschreitender Demenz. Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie notariell oder privatschriftlich ausgewählte Personen, ihre Interessen (zum Beispiel Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten) im Krankheitsfall zu vertreten. Bei der Betreuungsverfügung benennen Sie dem Betreuungsgericht die Person, welche zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll. Es würde an dieser Stelle zu weit führen, hier auf Details einzugehen. Verfügen Sie über Immobilieneigentum, muss die Bevollmächtigung nicht zwingend vor einem Notar erfolgen! Das Betreuungsgesetz NRW hat die Mitarbeiter der Behörde mit einer Beurkundungsfunktion ausgestattet, Unterschriften unter Vollmachten zu beglaubigen. Damit werden die Bevollmächtigten in die Lage versetzt, auch Grundstücksgeschäfte abzuwickeln.

Wie wenig hilfreich ist dagegen das Herunterladen von Vordrucken aus dem Internet. Die Vielzahl von Verfahren vor dem Bundesgerichtshof macht deutlich, dass zur Rechtssicherheit fachliche Beratung äußerst wichtig ist.

Auf das komplexe Thema der Patientenverfügung werde ich in der nächsten Kolumne eingehen. (Birgitta Wasser)

Wasser, Birgitta
Rechtsanwältin
Hauptstraße 71
51503 Rösrath
02205 87706
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