Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Homeoffice?
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Recht

Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Homeoffice?

Wie sieht es also nach der aktuellen Gesetzeslage aus?
Einen allgemeinen Anspruch darauf, von zu Hause zu arbeiten, gibt es nicht. Sofern der Arbeitsvertrag oder ein geltender Tarifvertrag hierzu nichts regelt, kann der Arbeitnehmer nur in besonderen Fällen die Arbeit im Homeoffice verlangen.

Wenn zum Beispiel der Arbeitgeber einigen Arbeitnehmern die Arbeit von zu Hause gestattet hat, kann sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Recht auf Homeoffice ergeben – wenn es für die Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund gibt.

Aus Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes oder Infektionsschutzes ist der Arbeitgeber jedenfalls nicht allgemein verpflichtet, den Arbeitnehmer ins Homeoffice zu schicken. Selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit unproblematisch von seinem Homeoffice aus erbringen könnte.

Anders kann dies bei besonders gefährdeten Personen mit Vorerkrankungen aussehen. Hier ist der Arbeitgeber im Einzelfall unter Umständen verpflichtet, Arbeit von zu Hause zuzulassen, wenn dem Arbeitnehmer der Weg zur Arbeit unzumutbar ist und er am Arbeitsplatz nicht ausreichend geschützt wer­den kann.

Kann umgekehrt der Arbeitgeber Arbeit im Homeoffice anordnen?
Auch der Arbeitgeber hat kein allgemeines Recht darauf, dass der Arbeitnehmer von zu Hause arbei­tet. Er hat zwar ein Direktionsrecht, welches auch den Arbeitsort betrifft. Zudem empfehlen einige Behörden das Arbeiten von zu Hause als geeignete Maßnahme, um Kontakte zu minimieren und Infektionsrisiken zu vermeiden. Es ist aber umstritten, ob das Direktionsrecht überhaupt den Wohnraum der Angestellten umfassen kann.

Einigen sich beide Seiten auf Homeoffice-Arbeit, muss der Arbeitgeber grundsätzlich die Mittel zur Verfügung stellen, die hierfür erforderlich sind. Hierzu können Computer, Drucker und Verbrauchsmaterialien gehören. Für erhöhte Strom- und Heizkosten werden zum Teil Pauschalen in Höhe von monatlich 50 Euro angesetzt.

Bauer | Meuten
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