Mein Arbeitgeber kündigt – Was tun?
Kann ich eine Abfindung verlangen?
Wenn man in einem Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten arbeitet, besteht schon nach sechs Monaten Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber einen stichhaltigen Grund für die Kündigung haben muss. Bei betriebsbedingtem Grund zum Beispiel muss der Arbeitsplatz nachweisbar weggefallen sein und ist außerdem die Sozialauswahl zu beachten.
Und es existieren noch zahlreiche weitere Regeln, an die sich der Arbeitgeber halten muss. Wenn es einen Betriebsrat gibt, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung ausreichend angehört werden. Im Fall der Schwerbehinderung bedarf es der Zustimmung des Integrationsamts. Bei verhaltensbedingten Kündigungen müssen in aller Regel bereits entsprechende Abmahnungen ausgesprochen worden sein.
Oft bietet sich für den Arbeitnehmer daher die Einreichung einer Kündigungsschutzklage an, und zwar innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung. Denn dann liegt es beim Arbeitgeber nachzuweisen, dass seine Kündigung wirklich sämtlichen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es kommt nicht selten vor, dass ihm dies nicht gelingt.
Es kommt darauf an, möglichst alle Angriffspunkte einer Kündigung zu entdecken und geschickt geltend zu machen. Das bringt den Arbeitnehmer in eine günstige Position, entweder die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen oder zumindest eine finanzielle Abfederung zu erhalten.
Denn viele Arbeitgeber scheuen das Prozessrisiko: Wenn sie ihre Kündigung nicht ausreichend rechtfertigen können, müssen sie nicht nur den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen, sondern grundsätzlich auch das Gehalt für die gesamte Verfahrensdauer nachbezahlen. So erklärt sich die Bereitschaft vieler Arbeitgeber, stattdessen lieber per Vergleich eine Abfindung zu bezahlen.
Beispielsfall. Einem Vertriebsmitarbeiter wurde gekündigt. Mit einer beim Arbeitsgericht Köln eingereichten Klage haben wir detailliert geltend gemacht, dass der Arbeitgeber die Sozialauswahl nicht eingehalten hat. Durch einen gerichtlichen Vergleich konnte eine fünfstellige Abfindung zugunsten des Arbeitnehmers erreicht werden. Zudem wurde die Kündigungsfrist um zwei Monate verlängert.