Pflichtteilsstrafklausel und Stundungsmöglicheiten
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Recht

Pflichtteilsstrafklausel und Stundungsmöglicheiten

Ängste entstehen dort, wo der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden befürchten muss, plötzlich Hab und Gut veräußern zu müssen, um Erb- oder Pflichtteilsansprüche der Kinder befriedigen zu können. Entscheiden sich die Eheleute bewusst gegen ein Testament, erbt der Ehegatte zusammen mit den Kindern. Dies kann nach dem Tod des Erstversterbenden dazu führen, dass sich der trauernde Ehegatte nicht nur mit dem eigenen Kind, sondern häufig noch mit dem Schwiegerkind über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verständigen muss.

Um den Lebensstandard des andern zu schützen, reicht es schon aus, wenn die Eheleute sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und das Kind zum Nacherben berufen. Allerdings besteht auch bei dieser Gestaltungsmöglichkeit die Gefahr, dass nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden.

Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch das Kind kann die Vermögensverhältnisse des überlebenden Elternteils massiv belasten, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus der Familienimmobilie besteht. Hier hat der Gesetzgeber zwar Stundungsansprüche des Ehegatten gesetzlich geregelt, allerdings greifen diese nur unter ganz engen Voraussetzungen. In der Regel muss der überlebende Elternteil schauen, wo er die Liquidität hernimmt, um den als Geldanspruch bestehenden Pflichtteilsanpruch des Kindes zu befriedigen. Um diese Gefahr zu reduzieren, besteht die Möglichkeit, eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufzunehmen. Diese kann in der Weise ausgestaltet werden, dass bei Verlangen des Pflichtteils das Kind auch nach dem Tode des Letztversterbenden anstelle des Erbteils nur den Pflichtteil erhält. Birgitta Wasser

Wasser, Birgitta
Rechtsanwältin
Hauptstraße 71
51503 Rösrath
02205 87706
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