Immobilienkauf
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Recht

Immobilienkauf

Hopplahopp hat Mann oder Frau eine Immobilie verkauft oder gekauft. Dabei handelt es sich in der Regel um mindestens fünf- bis sechsstellige Euro-Beträge. Gerade bei der gebrauchten Immobilie wird oft im Kaufvertrag der Haftungsausschluss für Gewährleistungsrechte vereinbart. Das bedeutet: Erklärt der Verkäufer, ihm seien keine versteckten Mängel bekannt, und erklärt der Käufer, er habe bei den Besichtigungen keine offenen Mängel erkannt, muss der Käufer ab Vertragsabschluss dem Verkäufer das Vorhandensein eines Mangels am Objekt nicht nur beweisen, sondern auch den Nachweis dafür führen, dass er arglistig getäuscht wurde. Das kostet dann oft mehr, als die Finanzierung einkalkuliert!

In meiner anwaltlichen Praxis hat mich in sechzehn Berufsjahren immer wieder die Gutgläubigkeit und Unwissenheit der Vertragsparteien erschreckt. Gerade bei Sachmängeln handelt es sich eben nicht um Kleinigkeiten. Ein defektes Dach, eine neue Heizung, Schimmel- und Wasserschäden, aber auch Auslegungsprobleme in der Teilungserklärung (nur bei Teileigentum nach dem WEG) verursachen im Streitfall erhebliche Kosten. Der Verkäufer muss beweisen, dass er den Käufer vor Vertragsabschluss über den Mangel informiert hat. Der Käufer muss beweisen, dass ihn der Verkäufer über den Sachmangel nicht informiert hat. Streit ist vorprogrammiert. Es empfiehlt sich daher, den Kaufvertrag mindestens prüfen und wenn nötig haftungssicher ergänzen zu lassen. Birgitta Wasser

Wasser, Birgitta
Rechtsanwältin
Hauptstraße 71
51503 Rösrath
02205 87706
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