Wer nur Vorerbe ist, kann noch lange nicht machen, was er will …
· Anzeige

Ihr gutes Recht

Wer nur Vorerbe ist, kann noch lange nicht machen, was er will …

Eine Vorerbschaft kann nur mit Testament oder Erbvertrag angeordnet werden. Diese wird bevorzugt dann gewählt, wenn der Erblasser sicherstellen möchte, dass das Erbe im Wesentlichen ungekürzt für den Nacherben erhalten wird. So darf ein befreiter Vorerbe zwar die Nutzen aus einer Erbschaft ziehen, das Erbe für den eigenen Lebensbedarf in angemessener Weise verbrauchen, nicht dagegen Schenkungen an Dritte aus dem Erbe vornehmen. Der nicht befreite Vorerbe dagegen hat in besonderem Maße Sorgfaltspflichten bei der Verwaltung des Erbes zu beachten und darf im Ergebnis nichts. Er ist dem späteren Nacherben – auch schon vor Eintritt des Nacherbfalls – zur Auskunft verpflichtet. Er hat Geld nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft mündelsicher anzulegen und er macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er das Erbe ganz oder teilweise eigennützig für sich verbraucht. Bei beiden Varianten der Vorerbschaft hat der Vorerbe Sorgfalts-, Rechenschafts- und gegebenenfalls auch Auskunftspflichten zu beachten. Diese Folgen der Vorerbschaft können nur dann vermieden werden, wenn der Erblasser ausdrücklich anordnet, dass der Erbe von den Beschränkungen der Vorerbschaft »befreit« sein soll. Die Verwendung des Wortes »befreit« reicht dafür bereits aus.

Im Erbfall sollte daher schnellstmöglich nach Kenntnis der Anordnung einer Vorerbschaft geprüft werden, ob alternativ die Ausschlagung des Erbes und stattdessen die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen in Betracht kommt. Birgitta Wasser

Wasser, Birgitta
Rechtsanwältin
Hauptstraße 71
51503 Rösrath
02205 87706
Website Karte