Die Auskunftspflicht des Erben
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Recht

Die Auskunftspflicht des Erben

Oft ist der Verstorbene noch nicht mal beerdigt, da geht die Streiterei ums Erbe los. Ist der überlebende Ehegatte als Vorerbe oder Vollerbe eingesetzt, kommt es nicht selten vor, dass die Kinder ihre vermeintlichen Erbansprüche, mindestens aber Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Als pflichtteilsberechtigt kommen Kinder, Ehegatten oder auch Eltern in Betracht. Egal ob Vorerbe oder Vollerbe, den Erben trifft gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten eine umfassende Auskunftspflicht zum Umfang des Nachlasses. So ist der Erbe verpflichtet dem auskunftsbegehrenden Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Umfang des Nachlasses per Todestag sowie über die Schenkungen der letzten 10 Jahre zu erteilen. Diese Auskunft, über die oftmals bereits ein erbitterter Streit entsteht, ist in systematischer Form zu erteilen und soweit berechtigte Zweifel an der Richtigkeit bestehen, an Eides statt zu versichern. Dabei umfasst die Auskunftspflicht nicht nur Bar- und Immobilienvermögen, sondern auch Mobiliar und alle Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, unabhängig davon, ob sie werthaltig sind oder nicht. Ist Streit absehbar, empfiehlt sich nach dem Tod ein Gang durch alle Räume, um ein Nachlassverzeichnis unter Zeugen – gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung einer Amtsperson – zu erstellen. Soweit es sich um Bargeld oder sonstiges Kapitalvermögen handelt, ist dies per Todestag zu belegen. Bei sonstigen Vermögenswerten (Immobilie und Firma) müssen dem Pflichtteilsberechtigten alle wertbildenden Informationen mitgeteilt werden.

Problematisch sind in der Regel die Schenkungen. Diese können zur Erhöhung des Pflichtteils (Pflichtteilsergänzungsanspruch) führen. Insbesondere bei Schenkungen unter Ehegatten ist zwischen Erfüllung von Unterhaltspflichten, Versorgungsschenkungen und Anstandsschenkungen abzugrenzen. Birgitta Wasser

Wasser, Birgitta
Rechtsanwältin
Hauptstraße 71
51503 Rösrath
02205 87706
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