Schnelle Scheidung 1-2-3
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Recht

Schnelle Scheidung 1-2-3

Das böse Erwachen kommt oft spät, das heißt im oder nach dem Termin, wenn die Beteiligten Punkte geklärt wissen wollen, die nicht Bestandteil der Honorarvereinbarung mit der Internetkanzlei waren.

Sind die hier genannten Punkte einvernehmlich – vor dem ersten Gang zum Anwalt – geklärt, können Kosten bereits dadurch gespart werden, dass einer der Ehegatten über einen Anwalt seines Vertrauens den Scheidungsantrag stellt und der andere Ehegatte im Termin nur noch zustimmt. Ein zweiter Anwalt wird in diesem Falle nicht benötigt. Wenn aber auch nur in einem der oben genannten Punkte Streit entsteht, wird weder die via Internet arbei­tende Kanzlei noch der vermeintlich gemeinsame Anwalt den höchst unterschiedlichen Interessen gerecht.

Auch die Variante »wir möchten nur einen Anwalt«, um Kosten zu sparen, ist nicht immer die sinnvolle Alternative zum eigenen Anwalt. Rechtsanwälte sind durch ihre Berufsordnung daran gehindert, im Ehescheidungsverfahren beide Parteien zu vertreten. Selbst wenn die Parteien gemeinsam den Anwalt aufsuchen, darf dieser immer nur eine der Parteien vertreten und ist bereits im ersten Gespräch verpflichtet, die Parteien darauf hinzuweisen. Kommt der Anwalt seiner Aufklärungspflicht nicht nach und kommt es während des Scheidungsverfahrens zu Streit zwischen den Beteiligten, muss er oder sie das Mandat niederlegen. Den Parteien entstehen dann doppelte Kosten, weil der neue Anwalt exakt die gleichen Gebühren noch einmal verlangen kann. Darüber hinaus ist der gemeinsame Anwalt niemals objektiv gegenüber beiden Parteien. Er vertritt ganz klar nur die Interessen dessen, der die Gebühren bezahlt.

Lassen Sie sich persönlich von Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin vor Ort beraten. (Birgitta Wasser)

Wasser, Birgitta
Rechtsanwältin
Hauptstraße 71
51503 Rösrath
02205 87706
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