
Ihr gutes Recht
Erbschaftssteuer sparen
Die Immobilienblase mit weiter steigenden Verkehrswerten rückt die Gefahr der erbschaftssteuerlichen Veranlagung im Erbfall näher. Immer häufiger werde ich gefragt, was können wir machen, um Erbschaftssteuer zu sparen. Die Möglichkeiten reichen von Vorabübertragungen mit der Einräumung von Nießbrauchrechten und Wohnrechten bis hin zur Schenkung auf den Todesfall.
Der ehemalige Finanzminister Peer Steinbrück hat es anlässlich der letzten Erbschaftssteuerreform 2009 auf den Punkt gebracht: Omas Häuschen bleibt steuerfrei. Wer aber Omas Villa erbt, der wird Steuern zahlen müssen.
Ehepartner, Kinder, Enkel und eingetragene Lebenspartner müssen, wenn sie bereits im geerbten Haus wohnen oder anlässlich des Erbfalls einziehen, keine Erbschaftssteuer zahlen. Voraussetzung ist, dass sie mindestens 10 Jahre darin wohnen bleiben. Diese Regelung gilt auch für Enkel, wenn die Eltern nicht mehr leben. Ausnahme bei Kindern und Enkeln: Die Wohnfläche darf nicht mehr als 200 Quadratmeter betragen. Daneben gibt es die normalen Erbschaftssteuerfreibeträge.
Steuerfreibeträge seit 2009 in Euro
Ehegatten | 500000 |
---|---|
Kinder | 400000 |
Enkel | |
- wenn die Eltern verstorben sind | 400000 |
- wenn die Eltern noch leben | 200000 |
Durch die seit 2009 erhöhten Steuerfreibeträge wird sich der Durchschnittserbe auch heute noch keine Gedanken um die Höhe der Erbschaftssteuer machen müssen. Zusätzliche Freibeträge für Hausrat und persönliche Güter können im Einzelfall die Steuerlast zusätzlich reduzieren. Bei Geschwistern und nicht verheirateten Lebenspartnern gelten allerdings weiterhin nur geringe Freibeträge und Steuersätze von 30 bis 50 Prozent vom Nachlasswert.
Hier kann fachkundige Beratung im Einzelfall nützlich sein und viel Geld sparen. (Birgitta Wasser)