Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
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Im Krankheitsfall

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Es stellt sich die Frage: Wer ist zuständig – Arzt, Notar, Anwalt, Seniorenbüro oder Betreuungsbehörde?

Im Falle der Vorsorgevollmacht, oftmals zusammen mit einer Generalvollmacht gestaltet, handelt es sich um die schriftliche Bevollmächtigung einer Einzelperson. Diese Vertrauensperson wird für den Krankheitsfall mit ausdrücklich bestimmten Aufgaben bevollmächtigt: zum Beispiel Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Heim- und Wohnungsangelegenheiten. In der Regel wird von dieser Vollmacht erst Gebrauch gemacht, wenn eine Erkrankung offenkundig ist oder vom Arzt bestätigt wird. Der Bevollmächtigte handelt dann für Sie und in Ihrem Namen. Es empfiehlt sich daher, ausschließlich Personen zu benennen, die Ihr uneingeschränktes Vertrauen genießen. Denn der im Wege der Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte handelt ohne jegliche Kontrolle!

Will man dies nicht, weil man etwa keine nahen Angehörigen oder geeignete Vertrauenspersonen hat, kann man im Rahmen einer Betreuungsverfügung eine geeignete natürliche Person einsetzen. Diese wird dann im Bedarfsfall direkt durch das Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt. Die Aufgaben und Kompetenzen können entsprechend denen eines Bevollmächtigten geregelt werden. Die Betreuungsverfügung bietet gegen­über der Vorsorgevollmacht den Vorteil, den eigenen Wunschkandidaten mit umfassenden Kompetenzen auszustatten. Gleichzeitig unterliegt dieser dann der Kontrolle durch das Betreuungsgericht.

Will man diese Kontrolle nicht oder ist es einem egal, ist die Vorsorgevollmacht der richtige Weg. Nur bei Personen mit Immobilienvermögen ist die Vorsorgevollmacht – soweit Grundstücksgeschäfte mit erfasst sein sollen – durch einen Notar zu beurkunden. Neben Rechtsanwälten und Notaren beraten auch die zuständigen Betreuungsbehörden zu Art, Umfang und Form der Vorsorgevollmacht. Bitte bedenken Sie: Einen Automatismus, dass im Krankheitsfall die Kinder, der Ehepartner oder Lebensgefährte Regelungen treffen darf, gibt es gesetzlich nicht! (Birgitta Wasser)

Wasser, Birgitta
Rechtsanwältin
Hauptstraße 71
51503 Rösrath
02205 87706
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