Birgitta Wasser
2015: Minijobber und Arbeitgeber aufgepasst!
Hiervon sind zahlreiche Beschäftigungsverhältnisse im Facilitymanagement (Reinigungsdienste, Hausmeisterdienste), Hauswirtschafts- und Pflegedienste betroffen. Bislang wurden diese Beschäftigungsverhältnisse eher stiefmütterlich behandelt.
Schriftliche Arbeitsverträge gab es selten. In der Praxis war Minijobbern oft nicht bekannt, dass auch sie elementare Arbeitnehmerrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und den Mindestkündigungsschutz in Anspruch nehmen konnten. Zukünftig müssen schriftli-che Arbeitsverträge bereitgehalten werden. Diese haben Mindestanforderungen wie zum Beispiel die Bezeichnung der Vertragsparteien, den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Art der geschuldeten Tätigkeit, die wöchentliche Arbeitszeit, die Höhe des vereinbarten Stundenlohns zu enthalten. Ist der Umfang der geschuldeten Arbeitsstunden variabel, kann dies – unter Beachtung des gesetzlichen Mindestlohnes – verein-bart werden. Auch für Minijobber und Aushilfen gelten im Übrigen die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB. Bei Aushilfen kann nur im Ausnahmefall eine davon abweichende Regelung getroffen wer-den, wenn die Aushilfstätigkeit nicht länger als drei Monate dauert.
Die Verletzung der Dokumentationspflichten kann für den Arbeitgeber im Übrigen ein Bußgeld in empfindlicher Höhe nach sich ziehen. (Birgitta Wasser)