
Ihr gutes Recht
Unterhaltspflicht nach Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes?
Schuldet bislang – in der Regel der Kindesvater – den sogenannten Barunterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle, kann sich die Situation mit Eintritt der Volljährigkeit deutlich ändern. Ab dem Folgemonat nach Eintritt der Volljährigkeit haften beide Elternteile für den Unterhalt gegenüber dem gemeinsamen Kind in gleichem Maße. Entsprechend den jeweiligen Einkünften der Eltern berechnet sich der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes dann aus dem Gesamteinkommen beider Elternteile. Diese haften im Umfang ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung des sogenannten Selbstbehalts.
In der Praxis hat der zahlende Vater oftmals wenig Kontakt zu seinem Kind und erst recht zur Kindesmutter. Wenn in der Vergangenheit der Kindesunterhalt mittels einer Jugendamtsurkunde tituliert wurde, besteht zudem die Gefahr, dass das Kind – bei Reduzierung oder Aussetzen der Unterhaltszahlung – aus diesem Titel zum Beispiel in das Gehalt des unterhaltspflichtigen Vaters vollstreckt, das heißt Gehalt pfändet.
Das Problem lässt sich lösen. Der Unterhaltspflichtige sollte rechtzeitig an das Kind, beziehungsweise bis zur Vollendung der Volljährigkeit an die Kindesmutter, herantreten und eine Reduzierung des Unterhalts unter Hinweis auf die Mihaftung des anderen Elternteils verlangen. Dies führt in der Regel zu prompten Reaktionen auf der Empfängerseite. Das Kind hat dann gemäß § 1606 III S.1 BGB die Pflicht, die auf seine Eltern entfallenden jeweiligen Haftungsanteile darzulegen und zu beweisen. Dazu gehören der Nachweis der schulischen Ausbildung sowie die Offenlegung der Einkünfte des anderen Elternteils. Der Unterhaltspflichtige sollte daher in diesem Zuge auch die Herausgabe der alten Jugendamtsurkunde verlangen, da sonst die Gefahr besteht, dass das Kind weiter aus dieser vollstreckt. (Birgitta Wasser)