Die Haftung des Erben für Schulden des Erblasses – Ausschlagung und Alternativen.
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Ihr gutes Rercht

Die Haftung des Erben für Schulden des Erblasses – Ausschlagung und Alternativen.

Beim Tode des Erblassers stehen zunächst  praktische Probleme im Vordergrund: Wie erhalte ich Bankauskunft,  wo finde ich  Unterlagen, wer bezahlt die Bestattung, wie schnell kann ich die Wohnung kündigen ... .  Nach und nach verschafft sich der Erbe Einblick in die oftmals unübersichtlichen Vermögensverhältnisse. Gänzlich ausschließen, dass dabei etwas übersehen oder einfach zu spät in Erfahrung gebracht wird, kann keiner. Dabei läuft die Ausschlagungsfrist. Diese beträgt sechs Wochen. Zu beachten ist, dass die Annahme der Erbschaft keiner besonderen Erklärung bedarf, sondern allein durch Ablauf der Ausschlagungsfrist als angenommen gilt.

Für den Laien ist oft schwer festzulegen, ab welchem Tag die Ausschlagungsfrist beginnt. Dabei ist der Fristbeginn nicht einheitlich, sondern davon abhängig, ob ein Testament vorliegt, ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls im Inland oder Ausland gelebt hat oder sich der Erbe bei Anfall der Erbschaft  im Ausland befand. Will ein Erbe sich vor nicht absehbaren Verbindlichkeiten schützen oder ist sich nicht sicher, ob die vorhandenen Nachlasswerte zur Bezahlung aller offenen Forderungen ausreichen, kommt zum Zwecke der Haftungsbegrenzung auch eine gerichtliche Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung oder unter Umständen auch der Nachlasskonkurs in Betracht. Birgitta Wasser

Wasser, Birgitta
Rechtsanwältin
Hauptstraße 71
51503 Rösrath
02205 87706
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