Die rechtliche Absicherung nichtehelicher Lebensgemeinschaften
· Anzeige

Recht

Die rechtliche Absicherung nichtehelicher Lebensgemeinschaften

Erst in den vergangenen Jahren kamen Eheschließungen – inzwischen auch zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern – wieder mehr in Mode. Zum Regelmodell mutierte über viele Jahrzehnte immer häufiger die Variante »Double income, no kids«. Zwei, die sich gefunden haben, für einander einstehen, nicht heiraten und keine Kinder haben. Diese Partnerschaften, oftmals länger andauernd als viele Ehen, bleiben nach wie vor vom Gesetzgeber von jeder Privilegierung ausgenommen. Gleichwohl gibt es auch hier zahlreiche legale Gestaltungsmöglichkeiten, um die langjährige Partnerin oder den Partner im Erbfall vor den gesetzlichen Erben zu schützen.

Angefangen vom lebenslangen Wohnrecht über Nießbrauch und Einsetzung zum Alleinerben ist alles möglich. Auf dem Weg dahin könnte nur der Fiskus eine unbequeme Rolle einnehmen. Dabei ist auch in diesen Partnerschaften, wie in jeder konventionellen Ehe, eine Absicherung notwendig. Dies gilt im Übrigen nicht nur für den Todesfall, sondern auch für den Trennungsfall. Oft kommt nach der Trennung das böse Erwachen, wenn beide zum Beispiel eine Immobilie erworben haben und einer der Partner ein Erbe zur Finanzierung eingebracht hat.

Die Konsequenzen einer Tren­nung bei nichtehelichen Partnerschaften lassen sich vertraglich regeln. Vertraut man auf den Gesetzgeber, führt dies dagegen oftmals zu völlig unbefriedigenden Ergebnissen.

Scheuen Sie nicht den Weg in eine qualifizierte Beratung. (Birgitta Wasser)

Wasser, Birgitta
Rechtsanwältin
Hauptstraße 71
51503 Rösrath
02205 87706
Website Karte