Die Testamentsvollstreckung
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Ihr gutes Recht

Die Testamentsvollstreckung

Während solche Fragen die Erben belasten, sind die Probleme des Erblassers ganz anderer Art. Gehört zum Nachlass eine oder mehrere Immobilien und sonstige werthaltige Vermögensgegenstände, belastet den Erblasser die Sorge, dass im Erbfall zerstrittene Familienmitglieder nicht zu einer geordneten Nachlassabwicklung in der Lage sein könnten, es schlimmstenfalls sogar zu einer Zerschlagung des Lebenswerks kommt. Der verantwortungsvolle Erblasser macht sich in der Regel zu Lebzeiten Gedanken über die Aufteilung seines Vermögens und möchte für den Todesfall die gerechte Abwicklung und Verteilung seines Nachlasses unter den Erben und Vermächtnisnehmern sicherstellen. Dafür reicht die Errichtung eines Testaments nicht immer aus. Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser die ordnungsgemäße Abwicklung seines testamentarischen Willens sicherstellen und damit im Ergebnis den Familienfrieden schützen.

Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet, wird nach seinem Tod vom Amtsgericht ein geeigneter Testamentsvollstrecker bestimmt, es sei denn der Erblasser hat bereits im Testament eine – möglichst fachkundige – Person seines Vertrauens als Testamentsvollstrecker benannt. Der Testamentsvollstrecker hat nicht nur die Verfügungsbefugnis über den Nachlass, er trägt auch die volle Verantwortung. Er stellt sicher, dass die Abwicklung und Verteilung im Sinne des Erblassers ordnungsgemäß erfolgt und regelt darüber hinaus die Nachlassverbindlichkeiten. Für die Führung der Testamentsvollstreckung kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen.

Arbeitet der Testamentsvollstrecker nicht ordnungsgemäß, kann seine Entlassung beim Nachlassgericht beantragt werden. Birgitta Wasser

Wasser, Birgitta
Rechtsanwältin
Hauptstraße 71
51503 Rösrath
02205 87706
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