Trennung und Ehescheidung
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Recht

Trennung und Ehescheidung

Steuerklasse ändern!
Bereits die Steuerklassenwahl kann im unmittelbaren Anschluss an die Trennung eine erhebliche Bedeutung bei der Liquidität haben.

In der Regel sind es die Frauen, die sich im Zuge der Trennung mit ihrem Ehepartner über die eigenen Unterhaltsansprüche streiten müssen. Vielfach fehlt es den Ehegatten bereits an der Bereitschaft, überhaupt Auskunft über die Höhe des Einkommens zu erteilen. Hier kann der spontane Wechsel der Steuerklasse (bei dem schlechter verdienenden Ehegatten von Steuer­klasse fünf in eins) zu einer erheblichen Liquiditätsverbesserung beitragen. Bevor man sich lange über mehrere Hundert Euro Ehegattenunterhalt streitet und die gegebenenfalls auch erst gerichtlich einklagen muss, bringt der Wechsel von Steuerklasse fünf in Steuerklasse eins und zwei schnelle Liquidität.

Wichtig ist, dass der Ehegatte über den Steuerklassenwechsel in jedem Fall zu informieren ist. Im Rahmen der Steuererklärung kann zumindest noch für das Jahr der Trennung mit dem Ehegatten gemeinsam überlegt werden, ob am Ende die gemeinsame Veranlagung oder die getrennte Veranlagung die günstigere Variante darstellt. Hier kann in der Regel nur der Steuerberater helfen.

Kommt es im Jahr nach der Trennung (für das Trennungsjahr) zu einer Einkommensteuererstattung, steht diese selbst bei gemeinsamer Veranlagung nicht automatisch beiden Eheleuten je zur Hälfte zu. Jeder Zweite geht davon aus, dass die Steuererstattung zu teilen ist. Richtigerweise wird das jeweils zu versteuernde Einkommen in ein prozentuales Verhältnis zu der jeweils gezahlten Einkommen­steuer gesetzt. In der Regel erhält der besser verdienende Ehegatte einen höheren Anteil an der Steuererstattung als der schlechter verdienende.

Im Kalenderjahr der Trennung können die Eheleute noch die gemeinsame steuerliche Veranla­gung wählen. Dieses ist in Wirklich­keit kein echtes Wahlrecht. vielmehr muss der geringer verdienende Ehegatte der gemeinsamen Veranlagung dann zustimmen, wenn diese per saldo insgesamt günstiger ist. Daraus eventuell entstehende steuerliche Nachteile für den geringer Verdienenden hat der besser Verdienende unverzüglich auszugleichen.

Ehegattenunterhalt absetzbar
Steuerliche Vorteile bleiben unter Umständen auch im zweiten Jahr der Trennung und in den Folgejahren erhalten: Erhält ein Ehegatte von dem anderen Ehegattenunterhalt (das gilt nicht für den Kindesunterhalt!), kann der Unterhaltsschuldner die Zahlungen des Ehegattenunterhalts bis zu einer Höhe von maximal 13805 Euro pro Jahr als Sonderausgabe absetzen. Dafür hat der Unterhalt beziehende Ehegatte auf Aufforderung die Anlage U (Zustimmung zum begrenzten Realsplitting) zu unterzeichnen. Wichtig ist hierbei die vorherige Klärung, ob und in welcher Höhe bei Durchführung des begrenzten Realsplittings höhere steuerliche Belastungen und höhere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (!!!) beim Unterhaltsberechtigten entstehen. Diese Nachteile muss der Unterhaltsschuldner, wenn er diese Abschreibungsmöglichkeit wählt, dem Unterhaltsberechtigten ausgleichen.

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Klärung empfehle ich immer diesen Streitpunkt vor Unterzeichnung der Anlage U zwischen den Parteien zu klären. Schließlich kann es auch beim Ausgleich des Zugewinnausgleichs an den Ehegatten Sinn machen, diesen als Ehegattenunterhalt zu deklarieren und über mehrere Jahre zu verteilen. Auch hierbei empfehle ich dringend, dies nicht ohne anwaltlichen und steuerberatenden Beistand zu vereinbaren. (Birgitta Wasser)

Wasser, Birgitta
Rechtsanwältin
Hauptstraße 71
51503 Rösrath
02205 87706
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