Anspruch auf Ausbildungsunterhalt des volljährigen Kindes
Gilt die Elternpflicht auf ewig?
Als Grundsatz gilt: Nur wer bedürftig ist, hat einen Anspruch auf Unterhalt. In jedem Fall besteht ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung zur Erlangung einer Erstausbildung. Der Anspruch richtet sich gegen die Eltern. Sind diese nicht leistungsfähig, kann auch eine Inanspruchnahme der Großeltern in Betracht kommen. Der Unterhaltsanspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes. Bei volljährigen auswärts studierenden Kindern wird ein Unterhaltsbedarf von 670 Euro angenommen. Hierin sind Wohnkosten in Höhe von 280 Euro enthalten. Das staatliche Kindergeld steht in dieser Zeit weiterhin den Eltern zu. Erhält das Kind eine eigene Ausbildungsvergütung, ist diese bis auf einen Freibetrag von 90 Euro anzurechnen. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht nur so lange, wie jemand zügig studiert beziehungsweise seine Ausbildung in angemessener Zeit beendet. Die Eltern sind in dieser Zeit berechtigt Leistungsnachweise wie Zeugnisse oder Teilnahmebescheinigungen an Übungen zu verlangen. Bummelei muss nicht geduldet werden. Als zeitlicher Anhaltspunkt kann die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG-Gesetz dienen. Dieses sollte allerdings großzügig angewendet werden.
Handelt es sich um eine Zweitausbildung, besteht die Unterhaltspflicht weiter fort, wenn und soweit die Ausbildungen eine logische Einheit bilden und/oder aufeinander aufbauen. Eine zweite, völlig andere Ausbildung müssen die Eltern nicht akzeptieren. Macht das Kind keine Ausbildung, muss es arbeiten, um seinen Unterhalt zu verdienen. Der Abbruch der Erstausbildung im fortgeschrittenen Stadium kann im Übrigen auch zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen. Birgitta Wasser