Schwarzarbeit – ein Kavaliersdelikt?
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Recht

Schwarzarbeit – ein Kavaliersdelikt?

Gleiches gilt für die zahlreichen fleißigen Bau- und Gartenhelfer, die ab dem Frühjahr nahezu auf jeder privaten Baustelle oder in Gärten anzutreffen sind. Von Fliesenarbeiten, Tapezieren, Gartenarbeiten bis hin zum Dachdecken, immer kennt jemand jemanden, der über die gefragten Fähigkeiten verfügt und bereit ist, diese für kleineres Geld zu erledigen. Dabei wird übersehen, dass der Auftraggeber derartiger Dienste verpflichtet ist, Steuern und Sozialabgaben zu leisten und der Auftragnehmer – insbesondere wenn er Harz IV- Empfänger ist – diese Einnahmen zu melden hat. Die Verletzung von Anzeige- und Meldepflichten kann die Straftatbestände der Steuerhinterziehung, Hinterziehung von Sozialabgaben, Betrug und Erschleichen von Leistungen erfüllen.

Werden diese Fälle aufgedeckt, kennen die Strafverfolgungsbehörden keine Gnade. Das Strafmaß reicht von einem empfindlichen Ordnungsgeld bzw. einer Geldstrafe bis hin zu einer mehrjährigen Haftstrafe. Kritisch wird es auch dann, wenn bei Ausübung der Tätigkeit ein Unfall mit gesundheitlichen Folgen passiert. Sowohl die Krankenkasse wie auch die Berufsgenossenschaft können nämlich beim Auftraggeber Rückgriff für die Heilbehandlungskosten nehmen. Die eventuell bestehende private Haftpflichtversicherung deckt derartige Fälle nicht ab.

Nicht als Schwarzarbeit anzusehen sind dagegen unentgeltliche Gefälligkeitsarbeiten unter Angehörigen, Nachbarn oder Freunden. Birgitta Wasser

Wasser, Birgitta
Rechtsanwältin
Hauptstraße 71
51503 Rösrath
02205 87706
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