Steuerliche Förderung selbst genutzter Baudenkmäler
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Steuerliche Förderung selbst genutzter Baudenkmäler

Daher hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, einen Teil der Kosten steuerlich als Sonderausgaben geltend machen zu können.

Grundvoraussetzung für die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit ist, dass das Gebäude zivilrechtlich oder wirtschaftlich zumindest einem Bewohner gehört und zu eigenen Wohnzwecken das gesamte Jahr genutzt wird.

Bei der durchgeführten Maßnahme muss es sich um eine Modernisierung handeln, die im Übrigen durch die zuständige Gemeindebehörde bescheinigt worden ist. Die Maßnahme kann auch Nebengebäude betreffen, die zum Beispiel als Abstellraum für Gartenmöbel, Hobbywerkstatt, Stall für Kleintiere der Kinder, Lagerplatz für Futtermittel oder als Sattelkammer genutzt werden. Ausdrücklich nicht begünstigt sind Aufwendungen für einen Ausbau, Umbau oder Erweiterung des Gebäudes. Gefördert wird immer nur ein Objekt im Leben. Das bedeutet, die Förderung ist an ein Objekt gebunden, wobei an diesem Objekt mehrere verschiedene voneinander unabhängige Maßnahmen vorgenommen werden können. Dies kann auch parallel oder nacheinander erfolgen.

Die Förderung beträgt für Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2004 begonnen wurden, pro Jahr neun Prozent der Bemessungsgrundlage für das Jahr der Fertigstellung und der folgenden neun Jahre. Der Beginn richtet sich nach dem Zeitpunkt der Bauantragstellung bzw. der Einreichung der Bauunterlagen bei genehmigungsfreien Maßnahmen. Die Höhe ist betragsmäßig nicht begrenzt.

Bei einer vorherigen oder späteren Nutzung zu betrieblichen Zwecken oder bei Vermietung ist ein Übergang zu einer Förderung durch erhöhte Abschreibung möglich.

Wir von der Runkel & Standfuß Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft beraten Sie gerne zu diesem und weiteren Steuerthemen. Sprechen Sie uns an. Dirk Runkel

Runkel & Standfuß
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