
Umwelt schonen und Steuern sparen
Hybridfahrzeuge
Grundsätzlich ist bei Firmen- und Dienstfahrzeugen der private Nutzungsanteil zu besteuern. Vorbehaltlich der Fahrtenbuchmethode wird hierbei zumeist die pauschale Ermittlung des Nutzungswerts durch die sogenannte Einprozent-Regelung vorgenommen. Grundlage dafür ist der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs. Bei einem Fahrzeug mit einem Bruttolistenneupreis von 40000 Euro sind somit monatlich 400 Euro zu versteuern. Hinzu kommt die Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Anschaffungsjahr/Jahr der Erstzulassung | Minderungsbetrag in Euro/kWh der Batteriekapazität | Höchstbetrag in Euro |
---|---|---|
2013 und früher | 500 | 10000 |
2014 | 450 | 9500 |
2015 | 400 | 9000 |
2016 | 350 | 8500 |
2017 | 300 | 8000 |
2018 | 250 | 7500 |
2019 | 200 | 7000 |
2020 | 150 | 6500 |
2021 | 100 | 6000 |
2022 | 50 | 5500 |
Schafft man sich als Firmen- oder Dienstfahrzeug ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug an, so ist der Bruttolistenneupreis unter der Beachtung von Höchstgrenzen um einen bestimmten Betrag je kWh zu mindern. In 2014 zum Beispiel um 450 Euro je kWh (weitere Jahre siehe Tabelle). Bei einem Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenneupreis von 40000 Euro und einer Batteriekapazität von 16,3 kWh ist somit der Bruttolistenneupreis im Jahr 2014 um 7335 Euro (16,3 kWh x 450 Euro) zu mindern. Damit sind nur noch 32600 Euro (auf volle hundert abgerundet) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und monatlich 326 Euro zu versteuern. Bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils anhand der Fahrtenbuchmethode mindert sich der Kostenanteil der Abschreibung entsprechend.
Wir von der Runkel & Standfuß Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft beraten Sie in diesem Thema und allen weiteren Steuerfragen gerne. Sprechen Sie uns an. Dirk Runkel