Ein Arbeitnehmer – eine regelmäßige Arbeitsstätte
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Steuer & Finanzen

Ein Arbeitnehmer – eine regelmäßige Arbeitsstätte

So war die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Jeder Arbeitnehmer konnte mehrere regelmäßige Arbeitsstätten gleichzeitig nebeneinander haben. Dies galt sogar dann, wenn der Arbeitnehmer die Einrichtung des Arbeitgebers im Jahresdurchschnitt mindestens einen Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht hatte.

So ist die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Jeder Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben. Dies gilt auch dann, wenn er immer wieder unterschiedliche Einrichtungen des Arbeitgebers aufsucht. So zum Beispiel entschieden für den Busfahrer, der verschiedene Busdepots aufsucht, oder den Rettungssanitäter, der verschiedene Rettungsstationen betreut. Nach der neuen Regelung ist die regelmäßige Arbeitsstätte festzulegen. Dabei sollte die Tätigkeit in den jeweiligen Einrichtungen, so wie deren Gewichtung, die entscheidende Rolle spielen.

Nun können Arbeitnehmer Reisekosten – also Hin- und Rückweg – als Werbungskosten geltend machen und die Ermittlung des Sachbezugs für die Besitzer von Firmenwagen ist deutlich vereinfacht worden und eventuell sogar günstiger.

Wir von der Runkel & Standfuß Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft beraten Sie in diesem und allen weiteren Steuerfragen gerne. Sprechen Sie uns an. Dirk Runkel

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