Steuer
Wie Krankheit die Steuerlast mindert
Die Aufwendungen müssen unmittelbar der Heilung einer Krankheit dienen, eine Krankheit erträglicher machen oder deren Folgen lindern. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die Erforderlichkeit einer ärztlichen Behandlung an. Im Gegensatz dazu sind jedoch vorbeugende Maßnahmen nicht berücksichtigungsfähig.
Außergewöhnliche Belastungen sind nach Abzug der zumutbaren Belastung abziehbar. Die zumutbare Belastung staffelt sich hierbei nach der persönlichen Lebenssituation (siehe Tabelle). Bei der Bemessungsgrundlage sind Erstattungen Dritter (zum Beispiel der Krankenkasse oder -versicherung) anzurechnen. Bei zum Beispiel einem Steuerpflichtigen mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 25000 Euro beträgt die zumutbare Belastung 3 Prozent, also 750 Euro. Erst der siebenhunderteinundfünfzigste Euro wirkt sich steuerlich aus.
Die möglichen Krankheitskosten sind vielfältig: Arzneimittel, Krankenhauskosten und Zahnbehandlung, Fahrtkosten, Aufwendungen für Befruchtung und Geburt, Legasthenie, Psychoanalyse und Psychotherapie. Außerdem können die Kosten für Sport (soweit Kranken- und Heilgymnastik) oder krankheitsbedingte Umbaumaßnahmen geltend gemacht werden. Sollte es sich abweichend von Vorstehendem um typische Berufskrankheiten handeln, so kommt gegebenenfalls ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Betracht.
Lassen Sie sich von uns beraten, wir von der Runkel & Standfuß Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Dirk Runkel