Die doppelte 19-Prozent-Falle
· Anzeige

Steuer: Vereinssponsoring

Die doppelte 19-Prozent-Falle

In einem Fall hat ein gemeinnütziger Verein mit einem Automobilhersteller einen Werbevertrag abgeschlossen. Der Verein macht Werbung für den Hersteller, dieser bezahlt für die Werbung kein Geld, sondern überlässt dem Verein mehrere PKW und zahlt die Betriebskosten für diese Fahrzeuge. Also werden hier zwei Leistungen gegeneinander getauscht. Der Hersteller stellt dem Verein für seine Leistung »Gestellung von PKW« eine Rechnung mit 19 Prozent Umsatzsteuer.

Der Verein machte diese 19 Prozent als Vorsteuer beim Finanzamt geltend, sonst zog er keine Konsequenzen aus dieser Sache.

Das war falsch! Denn die Werbeleistung stellt beim Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, und dieser ist grundsätzlich steuerpflichtig. Außerdem ist die Werbeleistung umsatzsteuerpflichtig und zwar zu vollen 19 Prozent. Diese ist an das Finanzamt abzuführen und schmälert beim Verein die Liquidität um eben diese 19 Prozent.

Dem aber nicht genug, denn die PKW werden vom Verein für den laufenden (gemeinnützigen) Spielbetrieb genutzt und nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und daher war der Abzug der Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt nicht möglich. Diese Rückzahlung mindert die Liquidität des Vereins um weitere 19 Prozent.

Wie man sieht, sind selbst scheinbar einfache Vereinsvorgänge stets auf mehreren Ebenen steuerlich zu betrachten und auszuwerten, bestenfalls im Vorhinein.

Wir von der Runkel & Standfuß Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft beraten Sie gerne. Sprechen Sie uns an. Dirk Runkel

Runkel & Standfuß
Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft
Hauptstraße 200
51503 Rösrath
02205 9192200
02205 9192201
Website Karte