Arztpraxis als Gewerbebetrieb
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Arztpraxis als Gewerbebetrieb

Die Tätigkeit eines Arztes gilt grundsätzlich als freier Beruf und somit nicht als gewerbesteuerpflichtiger Gewerbebetrieb. Eine freiberufliche Tätigkeit setzt unter anderem voraus, dass der Arzt leitend und eigenverantwortlich aufgrund eigener Fachkenntnisse tätig wird. Diese sogenannte Stempeltheorie definiert, dass der Arzt seiner Tätigkeit »den Stempel seiner Persönlichkeit« geben muss. Dies – und damit die Freiberuflichkeit – könnte dann gefährdet sein, wenn ein weiterer Arzt angestellt und in einer Zweigpraxis oder Nebenbetriebsstätte eingesetzt wird und dieser dort überwiegend alleine tätig wird. Eine solche Anstellung wäre unter Beachtung der jeweiligen kassenzulassungsrechtlichen Bedingungen im Grundsatz möglich.

Alleine ist ein angestellter Arzt in der Zweigpraxis dann tätig, wenn weder der Praxisinhaber noch einer der Ärzte einer Gemeinschaftspraxis am Ort der Zweigpraxis tätig wird. Zunächst könnte hieraus folgen, dass nur die Einkünfte aus der Zweigpraxis als solche aus Gewerbebetrieb umgewidmet werden und der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass durch die Abfärbetheorie auch die Einkünfte aus der Hauptpraxis infiziert werden und ebenfalls als solche aus Gewerbebetrieb gelten.

In mehreren Entscheidungen der zuständigen Gerichte wurde entschieden, dass durch klare Arbeitsanweisungen und Leitfäden des leitenden und eigenverantwortlichen Arztes eine Umwidmung der Einkünfte ausgeschlossen sein soll. Derzeit ist noch ein Revisionsverfahren zu einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis anhängig. Der Verfahrensausgang und die darauf folgende Rechtsentwicklung sind zukünftig weiter zu verfolgen.

Wir von der Runkel & Standfuß Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft beraten Sie in diesem Thema und allen weiteren Steuerfragen gerne. Sprechen Sie uns an. Dirk Runkel

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