Vermietung über Airbnb & Co
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Steuer & Finanzen

Vermietung über Airbnb & Co

Aber so einfach ist es dann doch nicht. Nicht nur der Vermieter und die Stadt müssen hierzu eine Einwilligung geben, auch das Fi­nanz­amt begehrt seinen Anteil daran.

Das Teilen der eigenen Wohnung gegen Entgelt ist wie jede andere Vermietung und Verpachtung auch grundsätzlich steuerpflichtig. Die Finanzverwaltung scheint der­zeit der Meinung zu sein, dass dies nicht alle (Kurzzeit-)Vermieter so sehen und hat bei »Airbnb« in Irland eine dementsprechende Anfrage gestellt. Mit den dort ermittelten Namen und Daten kann die Finanzverwaltung einen einfachen Abgleich mit den Angaben in der Steuererklärung durchführen. Fehlen hier Angaben zu Vermietungseinkünften, ist mit Maßnahmen der Finanzverwaltung zu rechnen. Sind Angaben vorhanden, ist wahrscheinlich nicht mit einer Anfrage zu rechnen.

Eine vorherige Nacherklärung kann Strafen und Zuschläge in die­sem Bereich verhindern helfen. Neben den Folgen in der Einkommensteuer kann unter Umständen im jeweiligen Einzelfall auch in der Umsatzsteuer Handlungsbedarf bestehen.

Wir von der Runkel & Standfuß Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft unterstützen und beraten Sie in diesem Thema und allen weiteren Steuerfragen gerne. Sprechen Sie uns an. (Dirk Runkel)

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