Neues Reisekostenrecht
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Steuer

Neues Reisekostenrecht

Für eine »Erste Tätigkeitsstätte« kann nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden, Verpflegungspauschalen werden nicht (mehr) gewährt und Unterkunftskosten nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Einordnung der Ersten Tätigkeitsstätte erfolgt nach objektiven und quantitativen Kriterien, so zum Beispiel unter Berücksichtigung der 48-Monatsfrist oder den Arbeitstagen je Woche und Standort.

Auch bei den Verpflegungsmehraufwendungen werden ab 2014 neue Pauschbeträge gelten. Die bisherige Staffelung in drei Stufen (6, 12 und 24 Euro) wird ersetzt durch zwei Stufen, nämlich 12 Euro für Abwesenheiten ab 8 Stunden und 24 Euro für Abwesenheiten ab 24 Stunden. Somit bekommt man ab 2014 für Abwesenheiten zwischen 8 und 14 Stunden 6 Euro mehr. Bei mehrtägigen Reisen wird der An- und Abreisetag mit jeweils 12 Euro angerechnet, unabhängig von der tatsächlichen Dauer der An- beziehungsweise Abreise. Auch die Unterbrechungsregelungen wurden in diesem Zusammenhang erleichtert, sodass eine vierwöchige Unterbrechung unabhängig vom Anlass der Unterbrechung zu einer neuen Drei-Monats-Frist führt und damit erneut zu Werbungskosten beziehungsweise steuerfreiem Arbeitgeberersatz.

Bei den Unterkunftskosten – auch solchen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung – greift nach 48 Monaten eine neue Begrenzung auf 1000 Euro pro Monat.

Die Änderungen betreffen sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmer und führen bei umfassender Anwendung des neuen Rechts zur steuerlichen Erleichterung und Ersparnissen.

Wir von der Runkel & Standfuß Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft beraten Sie in diesem Thema und allen weiteren Steuerfragen gerne. Sprechen Sie uns an. Dirk Runkel

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