Saunabesuch seit 2015 teurer
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Steuer

Saunabesuch seit 2015 teurer

Bis zum Sommer dieses Jahres galt die Saunanutzung als Leistung, die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern im Zusammenhang steht und ein mit der Verabreichung von Heilbädern verbundener Umsatz ist. Eine solche Inanspruchnahme der Saunaleistung galt ohne gesonderte ärztliche Verordnung generell den allgemeinen Heilzwecken. Dies hatte die angenehme Folge, dass auch die Saunanutzung dem ermäßigten, 7-prozentigem Umsatzsteuersatz unterlag.

Dies änderte sich ab dem 1.7.2015. Zu diesem Zeitpunkt trat ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums in Kraft, das den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Saunaleistungen abschaffte und nunmehr dem Regelsteuersatz von 19 Prozent un­terwarf. Kostete bis dahin beispielsweise ein Saunabesuch 20 Euro, so wird der Saunabetreiber den Preis seit dem 1.07.2015 um rund 2,24 Euro erhöh­en müssen.

Diese neue Regelung betrifft nicht nur den klassischen Saunabetrieb, sondern auch Hotels mit Sauna und Wellnessbereich. Häufig wird eine Hotelübernachtung mit einem Pauschalpreis beworben und abgerechnet. Da Hotelübernachtungen dem ermäßigten Steuersatz zu 7 Prozent un­ter­lie­gen, das Frühstück und die Sauna aber dem Regelsatz von 19 Prozent, ist hier der Pauschalpreis aufzuteilen und gesondert auszuweisen. Diese Aufteil­ung muss sachgerecht erfol­gen, zum Beispiel anhand des kalkulatorischen Kostenanteils unter Beachtung eines angemessenen Gewinnzuschlags.

Als Geschäftskunde ist es aufgrund des höheren Vorsteuerabzugs durchaus relevant, auf eine de­tail­lier­te Aufteilung zu achten.

Wir von der Runkel & Standfuß Steuer­beratungsgesellschaft Partner­schaft unterstützen und beraten Sie in diesem Thema und allen weiteren Steuerfragen gerne. Sprechen Sie uns an. (Dirk Runkel)

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