Die Ehe im Steuerrecht
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Steuer & Finanzen

Die Ehe im Steuerrecht

Im Grundsatz folgen die steuerlichen Regelungen dem zivilrechtlichen Institut der Ehe, also der standesamtlichen Eheschließung. Erfreulicherweise sind zwischenzeitlich auch eingetragene Lebenspartnerschaften der zivilrechtlichen Ehegemein­schaft steuerlich gleichgestellt.

Welche Steuerklasse?
Die erste steuerliche Frage nach der »Frage der Fragen« ist regelmäßig die nach der Steuerklassenwahl. Diese Wahl hat jedoch steuerlich nur einen sehr geringen Einfluss, denn die Wahl wirkt sich ausschließlich auf den unterjährigen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber aus. Die Wahl der Lohnsteuerklasse hat lediglich bei Arbeitnehmern Auswirkungen, da nur hier Lohnsteuer abgeführt wird. Bei Unternehmern ist die Steuerklasse nicht relevant. Spätestens mit der jährlichen Einkommensteuererklärung gleicht sich ein eventueller Vor- oder Nachteil des abgelaufenen Jahres wieder aus. Bei größeren Einkommensunterschieden kann durch die Steuerklassenkombina­tion III/V der bestmögliche Liquiditätsvorteil unterjährig erreicht werden. Je ähnlicher die Einkommen sind, desto eher lohnt sich die Kombination VI/VI oder das Faktorverfahren.

Zusammen oder einzeln?
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung gilt es dann, die Entscheidung zur Veranlagungsform zu treffen. Es kommen grundsätzlich die Zusammenveranlagung oder die Einzelveranlagung in Betracht. Die­ses Wahlrecht besteht allerdings nur dann, wenn die Ehe im Kalenderjahr mindestens einen Tag bestanden hat. In der Großzahl der Fälle wird eine Zusammenveranlagung den größten steuerlichen Vorteil haben, lediglich in einigen Fällen (zum Beispiel bei Progressionseinkünften oder Altverlusten) ist die Einzelveranla­gung gegenüber der Zusammenveranlagung im Vorteil.

Bei der Zusammenveranlagung redet man vom sogenannten Splitting-Vorteil. Dieser kann zwischen null und 15000 Euro liegen. Den maximalen Splitting-Vorteil erreicht man, wenn ein Ehegatte kein Einkommen und der andere Ehegatte mehr als 500000 Einkommen hat. Alle Varianten dazwischen entwickeln einen sehr unregelmäßigen Steuervorteil. Weitere Beispiele sind in der beigefügten Tabelle aufgeführt.

Neben der Veranlagungsform, welche den steuerlich wichtigsten Posten ausmacht, ergeben sich noch weitere Vor- und Nachteile im Steuerrecht. So wird der Sparerfreibetrag verdoppelt und der Vorsorgeaufwendungen-Höchstbetrag kann gemeinsam ausgenutzt werden. Auch in der Erbschaftsteuer ergeben sich deut­lich höhere Freibeträge und spezielle Steuerbefreiungen unter anderem für das Familieneigenheim. Ein Nachteil kann der Entfall des Alleinerziehen­den-Freibetrags sein.

Mit dem Anfang vom Ende der Ehe, also dem dauernd Getrenntleben, endet auch der Splitting-Vorteil im Folgejahr. Sonderregelungen ergeben sich beim Tod eines Ehegatten. Die im Rahmen einer Scheidung entstehenden Kosten sind derzeit insoweit steuerlich als außergewöhn­liche Belastungen abzugsfähig, als es sich um unmittelbar durch den Scheidungsprozess verursachte Kosten handelt, Kosten, die zum Beispiel wegen der Vermögensauseinandersetzung entstehen, sind hiervon ausgenommen. Derzeit sind Verfahren zu diesem Thema anhängig, sodass es hier zukünftig zu abweichenden steuerlichen Behandlungen kom­men kann.

Wir von der Runkel & Standfuß Steuerberatungsgesellschaft Partner­schaft unterstützen und beraten Sie in diesem Thema und allen weiteren Steuerfragen gerne. Sprechen Sie uns an. (Dirk Runkel)

Einkommen

Ehegatte 1Ehegatte 2Splitting-Vorteil
0 Euro500000 Euro15761 Euro
0 Euro40000 Euro3672 Euro
10000 Euro40000 Euro1157 Euro
30000 Euro40000 Euro114 Euro
30000 Euro80000 Euro1197 Euro
110000 Euro120000 Euro0 Euro
110000 Euro270000 Euro580 Euro
270000 Euro300000 Euro0 Euro
270000 Euro1000000 Euro0 Euro
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