
Steuer & Finanzen
Die Ehe im Steuerrecht
Im Grundsatz folgen die steuerlichen Regelungen dem zivilrechtlichen Institut der Ehe, also der standesamtlichen Eheschließung. Erfreulicherweise sind zwischenzeitlich auch eingetragene Lebenspartnerschaften der zivilrechtlichen Ehegemeinschaft steuerlich gleichgestellt.
Welche Steuerklasse?
Die erste steuerliche Frage nach der »Frage der Fragen« ist regelmäßig die nach der Steuerklassenwahl. Diese Wahl hat jedoch steuerlich nur einen sehr geringen Einfluss, denn die Wahl wirkt sich ausschließlich auf den unterjährigen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber aus. Die Wahl der Lohnsteuerklasse hat lediglich bei Arbeitnehmern Auswirkungen, da nur hier Lohnsteuer abgeführt wird. Bei Unternehmern ist die Steuerklasse nicht relevant. Spätestens mit der jährlichen Einkommensteuererklärung gleicht sich ein eventueller Vor- oder Nachteil des abgelaufenen Jahres wieder aus. Bei größeren Einkommensunterschieden kann durch die Steuerklassenkombination III/V der bestmögliche Liquiditätsvorteil unterjährig erreicht werden. Je ähnlicher die Einkommen sind, desto eher lohnt sich die Kombination VI/VI oder das Faktorverfahren.
Zusammen oder einzeln?
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung gilt es dann, die Entscheidung zur Veranlagungsform zu treffen. Es kommen grundsätzlich die Zusammenveranlagung oder die Einzelveranlagung in Betracht. Dieses Wahlrecht besteht allerdings nur dann, wenn die Ehe im Kalenderjahr mindestens einen Tag bestanden hat. In der Großzahl der Fälle wird eine Zusammenveranlagung den größten steuerlichen Vorteil haben, lediglich in einigen Fällen (zum Beispiel bei Progressionseinkünften oder Altverlusten) ist die Einzelveranlagung gegenüber der Zusammenveranlagung im Vorteil.
Bei der Zusammenveranlagung redet man vom sogenannten Splitting-Vorteil. Dieser kann zwischen null und 15000 Euro liegen. Den maximalen Splitting-Vorteil erreicht man, wenn ein Ehegatte kein Einkommen und der andere Ehegatte mehr als 500000 Einkommen hat. Alle Varianten dazwischen entwickeln einen sehr unregelmäßigen Steuervorteil. Weitere Beispiele sind in der beigefügten Tabelle aufgeführt.
Neben der Veranlagungsform, welche den steuerlich wichtigsten Posten ausmacht, ergeben sich noch weitere Vor- und Nachteile im Steuerrecht. So wird der Sparerfreibetrag verdoppelt und der Vorsorgeaufwendungen-Höchstbetrag kann gemeinsam ausgenutzt werden. Auch in der Erbschaftsteuer ergeben sich deutlich höhere Freibeträge und spezielle Steuerbefreiungen unter anderem für das Familieneigenheim. Ein Nachteil kann der Entfall des Alleinerziehenden-Freibetrags sein.
Mit dem Anfang vom Ende der Ehe, also dem dauernd Getrenntleben, endet auch der Splitting-Vorteil im Folgejahr. Sonderregelungen ergeben sich beim Tod eines Ehegatten. Die im Rahmen einer Scheidung entstehenden Kosten sind derzeit insoweit steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, als es sich um unmittelbar durch den Scheidungsprozess verursachte Kosten handelt, Kosten, die zum Beispiel wegen der Vermögensauseinandersetzung entstehen, sind hiervon ausgenommen. Derzeit sind Verfahren zu diesem Thema anhängig, sodass es hier zukünftig zu abweichenden steuerlichen Behandlungen kommen kann.
Wir von der Runkel & Standfuß Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft unterstützen und beraten Sie in diesem Thema und allen weiteren Steuerfragen gerne. Sprechen Sie uns an. (Dirk Runkel)
Einkommen
Ehegatte 1 | Ehegatte 2 | Splitting-Vorteil |
---|---|---|
0 Euro | 500000 Euro | 15761 Euro |
0 Euro | 40000 Euro | 3672 Euro |
10000 Euro | 40000 Euro | 1157 Euro |
30000 Euro | 40000 Euro | 114 Euro |
30000 Euro | 80000 Euro | 1197 Euro |
110000 Euro | 120000 Euro | 0 Euro |
110000 Euro | 270000 Euro | 580 Euro |
270000 Euro | 300000 Euro | 0 Euro |
270000 Euro | 1000000 Euro | 0 Euro |