
Steuer & Finanzen
Minijob und Sonderzahlungen
Aufgrund des Mindestlohngesetzes oder Tarifbestimmungen ist die monatliche Stundenzahl begrenzt. Im Rahmen des allgemeinen Mindestlohns darf ein Minijob-Arbeitnehmer maximal circa 50 Stunden in einem Monat tätig sein. Dies führt insbesondere in Spitzenzeiten oft zum Wunsch, Sonderzahlungen an den Minijobber zu leisten.
Jedoch bleibt es stets bei der Grenze von 450 Euro pro Monat, also 5400 Euro pro Jahr. Wenn nicht jeden Monat die volle Stundenzahl gearbeitet wird und somit der voraussichtliche Jahresbetrag von 5400 Euro noch nicht erreicht ist, besteht dem Grunde nach die Möglichkeit von Sonder- beziehungsweise Bonuszahlungen. Dies setzt allerdings voraus, dass bereits zum Jahresbeginn das voraussichtliche Gesamtjahresentgelt sicher berechnet wird.
Neben solchen abgabepflichtigen Vergütungen können ohne Anrechnung auf die vorgenannten Grenzen grundsätzlich steuerfreie Zusatzzahlungen geleistet werden, das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt richtet sich in der Regel nach dem Steuerrecht, sodass insgesamt keine Abgabepflicht besteht. Solche Vergütungen können beispielsweise Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sein. Die Auszeichnungspflichten im Rahmen des Mindestlohngesetzes sind stets zu beachten und vorzuhalten.
Zusätzlich steuerfrei bleiben weiterhin Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zum Beispiel als Übungsleiter in Sportvereinen bis 2400 Euro oder bis zu 720 Euro für Tätigkeiten für eine Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
Wir von der Runkel & Standfuß Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft unterstützen und beraten Sie in diesem Thema und allen weiteren Steuerfragen gerne. Sprechen Sie uns an. (Dirk Runkel)