
Nicht von der Steuer absetzbar
Arbeiten auf der Toilette
Ein Betriebsprüfer eines Finanzamts beschloss, in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, und renovierte seine komplette Vier-Zimmer-Wohnung. Dazu gehörte dann auch das neue Arbeitszimmer und das Gäste-WC der Wohnung. Die Kosten für die Renovierung insbesondere dieser beiden Räume begehrte er von der Steuer abzusetzen.
Das muss natürlich begründet sein. Als Begründung für die tatsächliche und umfangreiche berufliche Nutzung führte der Betriebsprüfer ein Toilettentagebuch. Nach diesem erfolgte täglich eine Toilettennutzung von im Schnitt neun bis zehn Mal, davon acht bis neun Mal beruflich. Hieraus ergibt sich eine überwiegend berufliche Nutzung des Gäste-WC von 73,58 Prozent.
So einfach ist es dann aber auch für einen Betriebsprüfer nicht, eine berufliche Nutzung darzulegen. Er musste das Gericht bemühen. Die Richter ließen in Ihrer Urteilsbegründung jedoch keinen Zweifel daran, dass die prägende Tätigkeit eines Betriebsprüfers nicht in einem Arbeitszimmer, sondern im Außendienst stattfindet. Dies gelte insbesondere für die Toilette, welche unzweifelhaft ein privates Gäste-WC sei. Aufgrund der durch das Toilettentagebuch nachgewiesenen Nutzung kann kein besonderer beruflicher Zusammenhang erkannt werden.
Wir von der Runkel & Standfuß Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft unterstützen und beraten Sie in diesem Thema und allen weiteren Steuerfragen gerne. Sprechen Sie uns an. (Dirk Runkel)