Leerstand von Immobilien
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Steuer

Leerstand von Immobilien

Im Falle der Untervermietung sind diese Kosten weiterhin steuerwirksam zu berücksichtigen, solange die Untervermietung weiter beabsichtigt ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass es an einer räumlichen Trennung zum Wohnbereich des Vermieters fehlt oder die theoretische Möglichkeit der jederzeitigen Selbstnutzung durch den Vermieter.

Eine Beweislast für den steuerpflichtigen Vermieter besteht jedoch dann, wenn der Raum über einen längeren Zeitraum leer steht. Eine weiterhin bestehende Einkünfteerzielungsabsicht muss durch den Vermieter durch nachhaltige und ernsthafte Vermietungsbemühungen nachgewiesen werden. Solche Bemühungen können in der Schaltung von Mietanzeigen, Internetinseraten oder der Beauftragung eines Maklers bestehen. Sollten diese Maßnahmen über einen längeren Zeitraum nicht zum Erfolg führen, so verlangt die Finanzverwaltung – für Zwecke der weiteren Anerkennung der Kosten – intensivere Bemühungen, einen Mieter zu finden. Dies kann unter anderem durch eine Reduktion des bisher verlangten Mietpreises oder der Mietlaufzeit erfolgen. Entsprechendes gilt auch für die Vermietung anderer Objekte (zum Beispiel einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus).

Wir von der Runkel & Standfuß Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft beraten Sie in dieser und allen weiteren Steuerfragen gerne. Sprechen Sie uns an. Dirk Runkel

Runkel & Standfuß
Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft
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