Häusliches Arbeitszimmer – keine Kostenaufteilung
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Steuer

Häusliches Arbeitszimmer – keine Kostenaufteilung

Im zur Entscheidung vorliegenden Fall nutzte der Vermieter das häusliche Arbeitszimmer zu 60 Prozent zur Verwaltung seiner Mietobjekte und zu 40 Prozent zu privaten Zwecken. Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Beschluss, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur dann vorliegt, wenn die Nutzung ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu erwerbsbedingten Zwecken erfolgt. Es wird hierbei eine untergeordnete private Nutzung nur dann angenommen, wenn diese weniger als 10 Prozent beträgt.

Dem Steuerpflichtigen obliegt hierbei die Beweislast nachzuwei­sen, dass die tatsächliche Nutzung zu privaten Zwecken die Grenze von 10 Prozent nicht übersteigt. Dazu sind möglichst sachgerechte Tatsachen und Indizien anzuführen.

Bereits zuvor wurde abschließend geklärt, dass eine Arbeitsecke in einem sonst privat genutzten Raum, selbst bei ausschließlicher erwerbsbedingter Nutzung dieser Arbeitsecke, nicht zu einer steuerlich wirksamen Abziehbarkeit führt. Die Grundsätze dieser Entscheidung zum Vermieter gelten analog für den Betriebsausgabenabzug von Selbstständigen.

Wir von der Runkel & Standfuß Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft unterstützen und beraten Sie in diesem Thema und allen weiteren Steuerfragen gerne. Sprechen Sie uns an. (Dirk Runkel)

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